BGB § 1585a – Sicherheitsleistung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1585a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde.
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