BGB § 1585b – Unterhalt für die Vergangenheit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1585b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.
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