BGB § 1585c – Vereinbarungen über den Unterhalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1585c BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
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