BGB § 1586 – Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1586 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten. (2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen.
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