BGB § 1586b – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1586b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg.
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