BGB § 1588 – (keine Überschrift)
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1588 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
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