BGB § 1590 – Schwägerschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1590 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
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