BGB § 1593 – Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1593 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird.
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