BGB § 1594 – Anerkennung der Vaterschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1594 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
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