BGB § 1595 – Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1595 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.