BGB § 1596 – Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1596 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Mann kann die Vaterschaft nur persönlich anerkennen. § 1825 bleibt unberührt.
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