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BGB § 1600 – Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind: 1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht,2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,3.die Mutter und4.das Kind.Die Anfechtung nach Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Anfechtende der leibliche Vater des Kindes ist. (2) Ist das Kind volljährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen, wenn das Kind der Anfechtung widerspricht.

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