BGB § 1600a – Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1600a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen. (2) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur persönlich anfechten.
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