BGB § 1600c – Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1600c BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.