BGB § 1601 – Unterhaltsverpflichtete
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.