BGB § 1601 – Unterhaltsverpflichtete
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1601 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
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