BGB § 1603 – Leistungsfähigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1603 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.
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