BGB § 1605 – Auskunftspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1605 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen.
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