BGB § 1606 – Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1606 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
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