BGB § 1607 – Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1607 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist.
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