BGB § 1608 – Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1608 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten.
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