BGB § 1612 – Art der Unterhaltsgewährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1612 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
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