BGB § 1612a – Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1612a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes.
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