BGB § 1614 – Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1614 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.