BGB § 1615l – Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1615l BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
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