BGB § 1615m – Beerdigungskosten für die Mutter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1615m BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.
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