BGB § 1616 – Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1616 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
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