BGB § 1618 – Pflicht zu Beistand und Rücksicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1618 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
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