BGB § 1625 – Ausstattung aus dem Kindesvermögen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1625 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.
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