BGB § 1626 – Elterliche Sorge, Grundsätze
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1626 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
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