BGB § 1627 – Ausübung der elterlichen Sorge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1627 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
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