BGB § 1629 – Vertretung des Kindes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1629 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil.
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