BGB § 1631 – Inhalt und Grenzen der Personensorge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1631 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
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