BGB § 1631a – Ausbildung und Beruf
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1631a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.
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