BGB § 1631b – Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1631b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
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