BGB § 1640 – Vermögensverzeichnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1640 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen.
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