BGB § 1641 – Schenkungsverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1641 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
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