BGB § 1644 – Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1644 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht. (2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.
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