BGB § 1645 – Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1645 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.
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