BGB § 1646 – Erwerb mit Mitteln des Kindes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1646 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind über, es sei denn, dass die Eltern nicht für Rechnung des Kindes erwerben wollen. Dies gilt insbesondere auch von Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind.
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