BGB § 1648 – Ersatz von Aufwendungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1648 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.
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