BGB § 1649 – Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1649 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
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