BGB § 1664 – Beschränkte Haftung der Eltern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1664 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
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