BGB § 1666a – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1666a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.