BGB § 1667 – Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1667 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.
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