BGB § 1673 – Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1673 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist. (2) Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
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