BGB § 1675 – Wirkung des Ruhens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.
Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.