BGB § 1677 – Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1677 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
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