BGB § 1681 – Todeserklärung eines Elternteils
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1681 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.
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