BGB § 1693 – Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1693 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
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