BGB § 1696 – Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1696 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.